Krankenhauswahl im


Rettungsdienst (NRW)

Patienten haben in Deutschland grundlegend freie Arztwahl von vertrags Ärzten, und Einrichtungen, der Krankenkassen.
Nicht private Krankenhäuser habe die Pflicht allen die ihre Leistungen benötigen, nach Dringlichkeit, zu Versorgen
Auch wenn Krankenhäuser verpflichtet sind ihre Behandlungskapazitäten an die Leitstelle zu melden, besteht weiter hin die freie Arztwahl.
Das bedeutet dass, der Patient ein Krankenhaus wählen kann das eine benötigte Fachabteilung oder aktuell keine Behandlungskapazitäten besitzt.
Wenn der Patient regelrecht darüber aufgeklärt wird das eventuell zu Verzögerungen in der Behandlung kommt und sich das seine Gesundheit auswirken kann,
scheint dieser Entscheidung nichts entgegen zu stehen, ähnlich wie bei einer Verweigerung von Behandlung/Transport.
Da aus dem SGB V nur die generelle freie Arztwahl hervorgeht besteht die Möglichkeit durch das RettG NRW die Krankenhauswahl einzuschränken.
Das ist bei Notfallpatienten der Fall, bei denen das nächste, geeignete Krankenhaus das Ziel der Wahl ist.
Nach der Definition einen Notfallpatienten wäre das bei z.b. Schockraum, Stroke oder HKL/LHK der Fall.
Auch wenn in diesen Situationen der Patient nicht mehr frei entscheiden darf, ist natürlich bei einem Notfallpatitent mit dem v.a. ACS ein Krankenhaus ohne HKL immernoch besser als eine Verweigerung des Transports.
Auch ist fraglich werden ob richtige Notfallpatienten überhaupt Endscheidungsfähig sind und ob sie den Krankenhaus vorschlag vom Rettungsdiesnt überhaupt ablehen würden.

SGB V

(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen.

Quelle 1: Sozial Gesetzbuch, Buch V, Gesetzliche Krankenversicherung, §76 Freie Arztwahl
(Abgerufen 02.11.24)

Krankenhausgestaltungsgesetz

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 16 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, den Leitstellen der Rettungsdienste nach § 8 Absatz 3 Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen gegliederten freien Behandlungskapazitäten zu melden. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Krankenhauswahl bleibt unberührt

Quelle 2: Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, §2 Krankenhausleitungen
(Abgerufen: 02.11.24)

Quelle 3: Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, §10 Nachweis freier Behandlungskapazitäten,[...]
(Abgerufen: 02.11.24)

RettG NRW

(2) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.

Quelle 4: Gesetz über den Rettungsdienst[...] Nordrhein-Westfalen, §2 Rettungsdienst
(Abgerufen: 02.11.24)

VG Aachen

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt als Notfallpatientin einzustufen.
Ein Anspruch, zur Notfallversorgung in ein Wunschkrankenhaus transportiert zu werden, besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der den Grundsatz der freien Arztwahl statuiert. Eine solche Regelung für den Krankenhausbereich, insbesondere für die Notfallaufnahme in ein Krankenhaus existiert nicht.

Quelle 5: VG Aachen Urteil zu 7K 2347/11 vom 07.09.2012
(Abgerufen: 31.12.24)

Quelle 6: Kurzinformation Zum Recht auf freie Krankenhauswahl bei Einsätzen der Rettungsdienste, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
(Abgerufen: 31.12.24)

Ein Krankenhaus ist besser als kein Krankenhaus
--Ein Notfallsanitäter